vgl. dazu auch die Beilagen zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024). Gemäss Beschwerdeführer kann indes nur die strassenseitige Balkontüre geöffnet werden (siehe dazu staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024, S. 8 Z. 255-257 [Verbal und Beilage]). Im Beschwerdeverfahren blieb unbestritten, dass die Distanz vom Boden bzw. der Terrasse des Beschuldigten zum oberen Rand der Brüstung des Balkons des Beschwerdeführers ca. 3.6 Meter beträgt (S. 6 der Stellungnahme).