Dennoch will er gewusst haben, von wo aus der Beschuldigte das Wasser gespitzt haben soll und zeichnete die Spritzrichtung auf dem Grundrissplan ein (a.a.O., S. 6 Z. 196- 198), was mit Blick auf das Gesagte widersprüchlich erscheint. Aus den aktenkundigen Grundrissplänen ist weiter ersichtlich, dass der Balkon des Beschwerdeführers ums Eck geht und er sowohl strassen- als auch gartenseitig über eine Balkontüre verfügt (Beilage zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024; vgl. dazu auch die Beilagen zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024).