Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, der Beschuldigte habe gespritzt, er selbst habe es aber nicht einmal mitbekommen. Als er reingegangen sei, habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Wasserschlauch behändigt habe. Er habe zum Beschuldigten und dessen Frau gesagt, er wolle nicht diskutieren und sei dann reingegangen (staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024, S. 6 Z. 171-172 und S. 10 Z. 341-343).