Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Dauer und die Richtung des Wasserstrahls legten nahe, dass der Schaden durch den Beschuldigten herbeigeführt worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Vorfall seinen Aussagen zufolge gar nicht mitverfolgt hat. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er sei nach der verbalen Auseinandersetzung nach drinnen gegangen, um sich einen Kaffee zu machen.