5 5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es nicht als erstellt erachtet hat, dass der Beschuldigte den Wasserschaden am Parkettboden verursachte. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Dauer und die Richtung des Wasserstrahls legten nahe, dass der Schaden durch den Beschuldigten herbeigeführt worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Vorfall seinen Aussagen zufolge gar nicht mitverfolgt hat.