5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat. 5.1 Zur Begründung kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.