Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos, sofern Normen im Nebenstrafrecht sie nicht ausdrücklich für strafbar erklärt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 f. zu Art. 144 StGB).