Und selbst wenn A.________ den Schaden tatsächlich verursacht haben sollte, hätte er die ungewollten Folgen seines Tuns aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zu wenig bedacht und fahrlässig gehandelt, was straflos bleiben würde. Somit ist der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt, und das Verfahren ist in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen.