Auch wenn die Balkontüren von gleichem oder ähnlichem Fabrikat sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dies bei den Balkon- und Terrassentüren sämtlicher Wohnungen des Wohnblocks an der G.________ (Strasse), namentlich auch bei der Terrassentür des Beschuldigten der Fall ist, sodass dieser hätte wissen müssen, dass die Tür nach dem Zuschlagen wieder offenstand. Je nach Alter und Abnützung der Dichtungen, der Schwenk-, Kipp- und Schliessmechanik sowie deren Einstellung können Türen gleichen Fabrikats ganz unterschiedlich leicht oder schwergängig schliessen und öffnen.