Somit kann A.________ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er C.________ an seinem Eigentum schädigen wollte oder einen Schaden in Kauf genommen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Balkontüre von C.________ wieder aufspringt, wenn man sie heftig zuschlägt (vgl. Beweisantrag Rechtsanwalt D.________ vom 07.10.2024, Ziff. 3). Auch wenn die Balkontüren von gleichem oder ähnlichem Fabrikat sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dies bei den Balkon- und Terrassentüren sämtlicher Wohnungen des Wohnblocks an der G._____