Da habe er halt hochgespritzt, ohne Ziel, da es ja auch «nur Wasser» gewesen sei. Es sei aber nie die Absicht gewesen, Wasser in die Wohnung zu spritzen. Er sei sogar sicher, gehört zu haben, wie die Balkontüre vorher geschlossen worden sei (EV 22.11.2023, Z. 33 – 37, 40 – 43, 54 f.). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft beteuerte A.________ erneut glaubhaft, dass er mit Sicherheit keinen Schaden habe verursachen wollen und einen solchen auch nicht in Kauf genommen habe. Er sei davon ausgegangen, dass sich auf dem Balkon nichts befinde, das beschädigt werden könne, da C.________ sei-