, EV 13.10.2023, Z. 39 – 41). Ob, und wenn ja, wieviel Wasser aus dem Schlauch von A.________ in die Wohnung von C.________ gelangt ist, kann aber aus folgendem Grund offen gelassen werden: A.________ gab bereits gegenüber der Polizei aufrichtig zu, aus Trotz und als Kurzschlussreaktion auf das Herunterschlagen der Abflussrohre und das erneute Einwässern seiner Terrasse durch C.________ ca. 5, 6 oder 7 Sekunden lang Wasser auf dessen Balkon gespritzt zu haben. Die Partnerin von C.________ habe immer so höhnisch gesagt, es sei ja «nur Wasser». Da habe er halt hochgespritzt, ohne Ziel, da es ja auch «nur Wasser» gewesen sei.