3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Verfahrens wie folgt: Dass der von C.________ geltend gemachte Wasserschaden am Parkett tatsächlich durch A.________ verursacht wurde, ist nicht sicher erstellt und wird vom Ehepaar A.________ bezweifelt. So wird eingewendet, dass die damals heruntergelassene Store von C.________ sowie dessen Blumen und Pflanzen am Balkon einen solchen Wassereintritt auf den Balkon verhindert hätten (vgl. Foto in der Beilage zum Protokoll E.________ vom 28.08.2024). Ein Grossteil des Wassers sei gar nicht auf den Balkon von C.___