All diese Machenschaften hätten dazu geführt, dass die Sonnenstore der Privatkläger arg in Mitleidenschaft gezogen worden seien, da der Stoff aufgrund der ständigen Durchnässung nicht mehr richtig trocknen konnte und sich deshalb verfärbt und zu faulen begonnen habe. Diese Beeinträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes und die deutliche Veränderung der Substanz würden die Brauchbarkeit der Store erheblich vermindern, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre eine Sachbeschädigung darstelle.