382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann der angefochtenen Verfügung Folgendes entnommen werden: Am 4. September 2023 meldete sich C.________ telefonisch bei der Kantonspolizei Bern und gab an, dass er wieder Probleme mit seinem Nachbarn A.________ habe, der unter ihm wohne. Gegenüber der Polizei erklärte er, dass A.________ die Abflussrohe für die Entwässerung seines Balkons verlängert habe, ohne ihn zu fragen. Da der Balkon sein Eigentum sei, habe er die Rohrverlängerungen mit seiner Storenkurbel wieder entfernt bzw. heruntergeschlagen.