Der Beschuldigte beantragte am 16. Dezember 2024 nach einmaliger Fristerstreckung ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den genannten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.