Am 14. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 9. Dezember 2024 mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 16. Dezember 2024 nach einmaliger Fristerstreckung ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.