Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 486 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. Oktober 2024 (BM 24 9889) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führte gegen C.________ ein Strafverfahren (BM 24 9889) wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von A.________ und E.________ sowie gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 stellte sie das Verfahren ein. Am 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer, privat vertreten durch Rechts- anwalt D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29. Oktober 2024 im Verfahren BM 24 9889 sei insofern aufzuheben, als das Strafverfahren gegen die Beschul- digte Person 2, A.________, eingestellt wird und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Unter- suchung gegen den Beschuldigten 2 fortzuführen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und zu neuer Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8,1 % MWST - Am 14. November 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte am 9. Dezember 2024 mit Verweis auf die Ausführungen der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Der Beschuldigte beantragte am 16. Dezember 2024 nach einmaliger Fristerstreckung ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den genannten Stellungnahmen Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schrif- tenwechsel verzichtet werde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann der angefochtenen Verfügung Folgendes entnommen werden: Am 4. September 2023 meldete sich C.________ telefonisch bei der Kantonspolizei Bern und gab an, dass er wieder Probleme mit seinem Nachbarn A.________ habe, der unter ihm wohne. Gegenüber der Polizei erklärte er, dass A.________ die Abflussrohe für die Entwässerung seines Balkons verlän- gert habe, ohne ihn zu fragen. Da der Balkon sein Eigentum sei, habe er die Rohrverlängerungen mit seiner Storenkurbel wieder entfernt bzw. heruntergeschlagen. Dann sei die Situation eskaliert. 2 A.________ habe irgendetwas zu ihm hoch geschrien, an den Wortlaut könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Er selber sei dann in seine Wohnung gegangen, um sich einen Kaffee zu machen. Dabei habe er versehentlich eine volle Giesskanne umgestossen, worauf das Wasser über das Abflussrohr auf die Terrasse der Familie A.________ geflossen sei. Als er wieder aus der Küche gekommen sei, habe er bemerkt, dass der Parkettboden seines Wohnzimmers nass gewesen sei (EV 13.10.2023, Z. 22 – 27, 35 – 49). Darauf habe er die Polizei verständigt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Parkett durch das Wasser Schaden genommen hatte und ersetzt werden musste, stellte C.________ Strafan- trag gegen A.________ wegen Sachbeschädigung und konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Am 23. Februar 2024 reichte Rechtsanwältin B.________ für die Eheleute A.________ und E.________ Straf- und Zivilklage gegen C.________ wegen Sachbeschädigung ein. Im Rahmen eines stark belasteten Nachbarschaftsverhältnisses soll dieser abermals und unter anderem am 4. Septem- ber 2023 seine Pflanzen auf dem Balkon vorsätzlich übergossen haben, weshalb in der Folge das aus- laufende Wasser über die geöffnete Sonnenstore auf die Terrasse der Privatkläger lief. Zeitgleich habe der Beschuldigte in regelmässigen Abständen und letztmals am 4. September 2023 seinen Balkon ex- zessiv mit Wasser gereinigt, so dass das Schmutzwasser neuerlich über die ausgezogene Sonnenstore auf die Terrasse lief. All diese Machenschaften hätten dazu geführt, dass die Sonnenstore der Privat- kläger arg in Mitleidenschaft gezogen worden seien, da der Stoff aufgrund der ständigen Durchnässung nicht mehr richtig trocknen konnte und sich deshalb verfärbt und zu faulen begonnen habe. Diese Be- einträchtigung des äusseren Erscheinungsbildes und die deutliche Veränderung der Substanz würden die Brauchbarkeit der Store erheblich vermindern, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre eine Sachbeschädigung darstelle. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des gegen den Beschuldigten ge- führten Verfahrens wie folgt: Dass der von C.________ geltend gemachte Wasserschaden am Parkett tatsächlich durch A.________ verursacht wurde, ist nicht sicher erstellt und wird vom Ehepaar A.________ bezweifelt. So wird einge- wendet, dass die damals heruntergelassene Store von C.________ sowie dessen Blumen und Pflanzen am Balkon einen solchen Wassereintritt auf den Balkon verhindert hätten (vgl. Foto in der Beilage zum Protokoll E.________ vom 28.08.2024). Ein Grossteil des Wassers sei gar nicht auf den Balkon von C.________ gelangt, sondern zurückgespritzt und habe A.________ nass gemacht. Auch der vor Ort erschienene Polizist habe versucht, die Situation nachzustellen und dabei nur den Kopf geschüttelt (E.________, EV 28.08.2024, Z. 33 – 37, 55 – 57; A.________, EV 28.08.2024, Z. 187 – 189). Im Zusammenhang mit der Frage nach der Herkunft des schädigenden Wassers verunsichert auch die Tatsache, dass C.________ nur Sekunden vorher versehentlich eine volle Giesskanne auf seinem Bal- kon umstiess, als er sich durch die Balkontür ins Innere seiner Wohnung begab (C.________, EV 13.10.2023, Z. 39 – 41). Ob, und wenn ja, wieviel Wasser aus dem Schlauch von A.________ in die Wohnung von C.________ gelangt ist, kann aber aus folgendem Grund offen gelassen werden: A.________ gab bereits gegenüber der Polizei aufrichtig zu, aus Trotz und als Kurzschlussreaktion auf das Herunterschlagen der Abflussrohre und das erneute Einwässern seiner Terrasse durch C.________ ca. 5, 6 oder 7 Sekunden lang Wasser auf dessen Balkon gespritzt zu haben. Die Partnerin von C.________ habe immer so höhnisch gesagt, es sei ja «nur Wasser». Da habe er halt hochges- pritzt, ohne Ziel, da es ja auch «nur Wasser» gewesen sei. Es sei aber nie die Absicht gewesen, Wasser in die Wohnung zu spritzen. Er sei sogar sicher, gehört zu haben, wie die Balkontüre vorher geschlos- sen worden sei (EV 22.11.2023, Z. 33 – 37, 40 – 43, 54 f.). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft beteuerte A.________ erneut glaubhaft, dass er mit Sicherheit keinen Schaden habe verursachen wollen und einen solchen auch nicht in Kauf genommen habe. Er sei davon ausge- gangen, dass sich auf dem Balkon nichts befinde, das beschädigt werden könne, da C.________ sei- 3 nen Balkon ja selber und häufig intensiv gewässert habe. Darüber hinaus habe er vorher, als C.________ in seine Wohnung gegangen sei, noch gehört, wie die Balkontüre zugeknallt sei. Dies sei ein typisches und unverwechselbares Geräusch gewesen, das er von seiner eigenen Terrassentüre bestens kenne. Er habe C.________ einfach zeigen wollen, dass auch er Wasser hochspritzen könne, wenn dieser solches nach unten auf seine Store und Terrasse laufen lasse (EV 28.08.2024, Z. 204 – 214, 282 f.). Diese Aussagen sind in sich stimmig, plausibel und deshalb glaubhaft. Zu beachten ist auch, dass A.________ alles andere als ein Interesse daran gehabt haben dürfte, seine im zerstrittenen Verhältnis zu seiner direkten Nachbarin F.________ und zum Privatkläger C.________ schwache Po- sition durch eine Sachbeschädigung weiter zu verschlechtern. Somit kann A.________ nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden, dass er C.________ an seinem Eigentum schädigen wollte oder ei- nen Schaden in Kauf genommen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Balkontüre von C.________ wieder aufspringt, wenn man sie heftig zuschlägt (vgl. Beweisantrag Rechtsanwalt D.________ vom 07.10.2024, Ziff. 3). Auch wenn die Balkontüren von gleichem oder ähnlichem Fabri- kat sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass dies bei den Balkon- und Terrassentüren sämtlicher Wohnungen des Wohnblocks an der G.________ (Strasse), namentlich auch bei der Terrassentür des Beschuldigten der Fall ist, sodass dieser hätte wissen müssen, dass die Tür nach dem Zuschlagen wieder offenstand. Je nach Alter und Abnützung der Dichtungen, der Schwenk-, Kipp- und Schliessme- chanik sowie deren Einstellung können Türen gleichen Fabrikats ganz unterschiedlich leicht oder schwergängig schliessen und öffnen. Und selbst wenn A.________ den Schaden tatsächlich verursacht haben sollte, hätte er die ungewollten Folgen seines Tuns aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zu wenig bedacht und fahrlässig gehandelt, was straflos bleiben würde. Somit ist der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nicht erfüllt, und das Verfahren ist in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO einzustellen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz «in du- bio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.2; 6B_1040/2020 vom 21. März 2022 E. 4.6; 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staats- 4 anwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 22 520 vom 20. Juni 2023 E. 3.1). 4.2 4.2.1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftig- keit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sa- che hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erschei- nung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört ins- besondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwir- kung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt. Fahr- lässige Sachbeschädigung ist straflos, sofern Normen im Nebenstrafrecht sie nicht ausdrücklich für strafbar erklärt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 f. zu Art. 144 StGB). 4.2.2 Direkt vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, eventualvorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und dennoch handelt, weil er den Erfolg in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit); pflichtwidrig unvorsichtig ist, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1298/2023 vom 29. April 2025 E. 3.3). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zum Nachteil des Be- schwerdeführers zu Recht eingestellt hat. 5.1 Zur Begründung kann vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. 5 5.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es nicht als erstellt erachtet hat, dass der Beschuldigte den Wasserschaden am Par- kettboden verursachte. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Dauer und die Richtung des Wasserstrahls legten nahe, dass der Schaden durch den Beschul- digten herbeigeführt worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Vorfall seinen Aussagen zufolge gar nicht mitverfolgt hat. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er sei nach der verbalen Auseinandersetzung nach drinnen gegangen, um sich einen Kaffee zu machen. Als er mit dem Kaffee wieder habe auf den Balkon gehen wollen, habe er gemerkt, dass der Parkettboden im Ein- gangsbereich bzw. vom Balkon her voller Wasser gewesen sei (polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 2 Z. 38-39 und 41-43). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, der Beschuldigte habe gespritzt, er selbst habe es aber nicht einmal mitbekommen. Als er reingegangen sei, habe er nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Wasserschlauch behändigt habe. Er habe zum Beschul- digten und dessen Frau gesagt, er wolle nicht diskutieren und sei dann reingegangen (staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024, S. 6 Z. 171-172 und S. 10 Z. 341-343). Nur am Rande ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch nicht sagen konnte, wieviel Wasser es war und zur Er- klärung anführte, er sei länger in der Küche gewesen (a.a.O., S. 6 Z. 189-190). Den- noch will er gewusst haben, von wo aus der Beschuldigte das Wasser gespitzt haben soll und zeichnete die Spritzrichtung auf dem Grundrissplan ein (a.a.O., S. 6 Z. 196- 198), was mit Blick auf das Gesagte widersprüchlich erscheint. Aus den aktenkundigen Grundrissplänen ist weiter ersichtlich, dass der Balkon des Beschwerdeführers ums Eck geht und er sowohl strassen- als auch gartenseitig über eine Balkontüre verfügt (Beilage zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 27. Juni 2024; vgl. dazu auch die Beilagen zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024). Gemäss Be- schwerdeführer kann indes nur die strassenseitige Balkontüre geöffnet werden (siehe dazu staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Au- gust 2024, S. 8 Z. 255-257 [Verbal und Beilage]). Im Beschwerdeverfahren blieb un- bestritten, dass die Distanz vom Boden bzw. der Terrasse des Beschuldigten zum oberen Rand der Brüstung des Balkons des Beschwerdeführers ca. 3.6 Meter be- trägt (S. 6 der Stellungnahme). Der Markierung des Beschwerdeführers auf dem Grundrissplan zufolge soll der Beschuldigte das Wasser über die Ecke der Balkon- brüstung in die Wohnung gespritzt haben, was einer mutmasslichen Distanz von ca. 6 Meter entspricht (Beilage zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 27. Juni 2024; vgl. dazu auch die Beilage zur staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2024 sowie S. 6 der Stellungnahme). Das erscheint wenig wahrscheinlich und gilt umso mehr, wenn da- von ausgegangen würde, dass der Beschuldigte die Aktion von der von ihm ange- gebenen gartenseitigen Ausgangsposition über eine Distanz von mutmasslich ca. 5.5 Meter ausgeführt hat (vgl. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschul- digten vom 28. August 2024, S. 6 Z. 182-184 [Verbal und Beilage] und S. 6 der Stel- lungnahme). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wasserdruck einigermassen stark gewesen sein muss, um die Höhenmeter von der Terrasse auf den Balkon 6 überwinden zu können. Auch muss die Flugbahn des Wasserstrahls einigermassen steil verlaufen sein, um die entsprechenden Höhenmeter vom Garten über die Bal- konbrüstung innert kurzer Distanz zurücklegen zu können. Umgekehrt durfte die Flugbahn des Wasserstrahls aber gerade nicht allzu steil und der Wasserdruck nicht allzu stark gewesen sein, damit der Wasserstrahl nicht einfach an die Balkondecke des Beschwerdeführers klatschte, sondern die ganze Balkonlänge bis zur Balkontüre bzw. in die Wohnung zurücklegen konnte. Entsprechend nachvollziehbar sind die Ausführungen des Beschuldigten (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Au- gust 2024, S. 6 Z. 186-201, zumal offenbar keine Düse am Schlauch montiert gewe- sen sein soll). Aus dem vom Beschuldigten als Beilage 6 zu seiner Strafanzeige vom 23. Februar 2024 eingereichten Videomaterial ist überdies ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt des Vorfalls die Sonnenstoren ausgefahren und die Blumenkisten aussenseitig aufgehängt hatte. Dass das Video vom besagten Tag stammt, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2024, S. 3 Z. 75-83 und S. 5 Z. 124-128; vgl. auch die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 3 Z. 79-83). Aus einem objektiven Blickwinkel betrachtet, ist der Verteidigung zuzustimmen, dass es bei dieser Ausgangslage kaum möglich war, Wasser ins Innere der Wohnung zu spritzen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge beim Hereinlaufen in die Wohnung an eine Giesskanne stiess und diese zu Fall brachte, sodass folglich Wasser zum Beschuldigten hinun- tergelaufen sei (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsper- son vom 13. Oktober 2023, S. 2 Z. 39-41). Hinzu kommt, dass aus dem vorerwähn- ten Videomaterial ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer grössere Mengen Was- ser zum Beschuldigten herunterlaufen liess, was von ihm nicht bestritten wird (Bei- lage 6 zur Strafanzeige vom 23. Februar 2024; die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 13. Oktober 2023, S. 3 Z. 79-83). Mit anderen Worten ist zumindest nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer den Wasserschaden am Parkettboden selbst verursacht hat. 5.3 Mit der Staatsanwaltschaft kann jedoch offengelassen werden, ob und wenn ja, wie- viel Wasser aus dem Schlauch des Beschuldigten in die Wohnung des Beschwer- deführers gelangt ist, da der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung nicht nachgewiesen werden kann. Anders als der Beschwerdeführer meint, durfte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten abstellen. So gab dieser gegenüber der Polizei ohne Umschweife an, er habe aus Trotz und als Kurzschlussreaktion darauf, dass der Beschwerdeführer ihm die Ablaufrohre abmon- tiert habe, während 5, 6 oder 7 Sekunden mit dem Gartenschlauch auf den Balkon des Beschwerdeführers gespritzt. Ein Ziel habe er nicht gehabt; auch habe er nie die Absicht gehabt, Wasser in die Wohnung zu spritzen. Er sei davon ausgegangen, dass die Balkontüre zu sei (polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. No- vember 2023, S. 2 Z. 34-46). Gesehen wie die Balkontüre geschlossen worden sei, habe er nicht. Er habe jedoch das entsprechende Geräusch gehört (a.a.O., S. 2-3 Z. 48-55). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stritt der Be- 7 schuldigte nicht ab, Wasser auf den Balkon des Beschwerdeführers gespritzt zu ha- ben. Auf Frage, wie er dies ohne Düse am Schlauch geschafft habe, führte er aus, dass er sich gestreckt habe. Er sei sehr aufgeregt gewesen. Primär seien indes er selbst und seine Terrassenmöbel nass geworden (staatsanwaltschaftliche Einver- nahme des Beschuldigten vom 28. August 2024, S. 6 Z. 186-201). Er habe «C.________» ärgern und ihnen zeigen wollen, dass er auch Wasser hochspritzen könne. Einen Schaden habe er mit Sicherheit nicht verursachen wollen (a.a.O., S. 7 Z. 203-205). Er habe gedacht, dass auf dem Balkon wahrscheinlich nichts sei, das Schaden nehme könne, zumal der Beschwerdeführer seinen Balkon selbst immer wieder gewässert habe (a.a.O., S. 7 Z. 207-211). Die Staatsanwaltschaft stellt zu- treffend fest, dass diese Aussagen in sich stimmig, plausibel und deshalb glaubhaft sind. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich der Beschuldigte selbst belastet, wenn er angibt, aus Trotz bzw. als Kurzschlussreaktion gehandelt zu haben. Glei- ches gilt, wenn er insistiert, es geschafft zu haben, auf den Balkon des Beschwerde- führers hochzuspritzen. Soweit geltend gemacht wird, der Umstand, dass der Beschuldigte absichtlich auf den Balkon des Beschwerdeführers gespritzt habe, lege nahe, dass sein Handeln nicht wahllos und ohne Schädigungsabsicht erfolgt sei bzw. darauf hindeute, dass er die Möglichkeit eines Schadenseintritts zumindest billigend in Kauf genommen habe, ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass der Beschuldigte mit Schäden an Gegenständen (z.B. elektronischen Geräten) auf dem Balkon rech- nen musste, zumal er von unten auch keine Sicht auf die sich konkret auf dem Balkon des Beschwerdeführers befindlichen Gegenstände hatte. Damit, dass seine Aktion Schäden im Inneren der Wohnung des Beschwerdeführers bzw. am Parkettboden nach sich ziehen würde, musste der Beschuldigte gerade mit Blick auf die eingangs geschilderten Raum- und Platzverhältnisse (E. 5.2 hiervor) nicht rechnen. Dies umso weniger, als dass er glaubhaft schildert, gehört zu haben, dass die Balkontür ge- schlossen worden sei. Dass die Balkontüre des Beschwerdeführers wieder auf- springt, wenn man sie heftig zuschlägt (vgl. dazu den Beweisantrag des Beschwer- deführers vom 7. Oktober 2024 [Ziff. 3]), ändert mit der Vorinstanz nichts. Wie die Verteidigung vorbringt, stellt sich aufgrund dieses Beweisantrags eher die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht einräumt, die Balkontür zugeschlagen zu haben, was dafür sprechen würde, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er ein entspre- chendes Geräusch gehört habe, noch glaubhafter wäre. So oder anders ist ein (eventual-)vorsätzliches Handeln bei dieser Ausgangslage kaum denkbar bzw. nicht nachweisbar. 5.4 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass die Vorinstanz den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht verletzt hat, indem sie das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO eingestellt hat. Zusätzliche zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer erneut vorbringt, es gelte, die Nachbarin F.________ zu befragen, ist auf die zutreffende Begründung in der Ver- fügung vom 28. Oktober 2024 zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim (Eventual-)Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, zu der die Nachbarin von Vornerein keine Aussagen machen könnte. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltliche vertretene Beschwer- deführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 7.2.1 Demgegenüber hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschä- digung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechts- mittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Ein- stellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im hiesigen Beschwerdeverfahren gilt es, die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfah- rens hinsichtlich eines Antragsdelikts (Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB) zu beurteilen, wobei der Beschuldigte obsiegt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Beschuldigten aufzukommen. 7.2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.2.3 Die private Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, hat im Be- schwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer sol- chen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird daher praxisgemäss nach Er- messen des Gerichts festgesetzt. Mit Blick auf die durchschnittliche Bedeutung der Streitsache, die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses und den knapp durchschnittlichen Aktenumfang (ein Bundesordner) wird die Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte durch Rechts- anwältin B.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite zwölfseitigen Stellungnahme, Kenntnisnahme von Schriften- wechsel und Beschluss sowie Besprechung mit dem Klienten) pauschal auf CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese ist vom Beschwerde- führer zu entrichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- richten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10