5.3 Die Straf- und Zivilklägerin 1 reichte eine Stellungnahme ein, machte jedoch keine bezifferte und belegte Zivilforderung geltend (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilkläger 2-7 liessen sich nicht vernehmen. Entsprechend sind ihnen keine Entschädigungen zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.