Rechtsanwältin B.________ äusserte sich im Ausstandsverfahren auf Aufforderung der Verfahrensleitung einzig zur Wohnadresse des Gesuchstellers. Dafür ist sie am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Gesuchsteller ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3 Die Straf- und Zivilklägerin 1 reichte eine Stellungnahme ein, machte jedoch keine bezifferte und belegte Zivilforderung geltend (Art. 433 Abs. 2 StPO).