5. 5.1 Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, sind somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2 Der Gesuchsteller wird im gegen ihn geführten Strafverfahren amtlich durch Rechtsanwältin B.________ verteidigt. Das Ausstandsgesuch reichte der Gesuchsteller persönlich ein. Rechtsanwältin B.__