Wenn der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 9. November 2024 allgemein geltend macht, dass Anhaltspunkte bestünden, wonach sich D.________ der Widerhandlungen gegen das Waffen-, Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht haben könnte, zeigt er weder die rechtzeitige Geltendmachung noch die Relevanz für das vorliegende Verfahren auf. Soweit der Gesuchsteller ein Fehlverhalten von Polizisten geltend macht, kann er dies offensichtlich nicht als Argumentation für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds bei der Gesuchsgegnerin gebrauchen. Die weiteren Ausführungen betreffen offensichtlich nicht das Ausstandsverfahren.