5 Wenn der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 9. November 2024 allgemein geltend macht, dass Anhaltspunkte bestünden, wonach sich D.________ der Widerhandlungen gegen das Waffen-, Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht haben könnte, zeigt er weder die rechtzeitige Geltendmachung noch die Relevanz für das vorliegende Verfahren auf.