Insbesondere ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Gesuchsgegnerin die Schreiben in der Zeit kurz vor dem Ausstandsgesuch erhalten und nicht in die Akten aufgenommen haben soll. Betreffend geltend gemachter Verletzung des Datenschutzgesetzes zeigt der Gesuchsteller weder auf, dass die Anrufung dieser angeblichen Verletzung hinsichtlich des Ausstandsgesuchs rechtzeitig erfolgt ist, noch inwiefern er persönlich daraus etwas ableiten kann, zumal es gemäss seinen Ausführungen nicht um seine Daten geht.