Das erste Schreiben der Staatsanwaltschaft bezüglich Entsorgung beschlagnahmter elektronischer Geräte, auf das sich der Gesuchsteller bezieht, datiert vom 21. September 2021, die ebenfalls im Gesuch angeführte Antwort vom 24. September 2021, weshalb der Gesuchsteller auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Gesuchsteller behauptet weiter, dass die Gesuchsgegnerin seit 2021 mehrere seiner Schreiben nicht in die Akten aufgenommen habe. Er legt nicht dar, wann er diese Schreiben verschickt haben oder was deren Inhalt gewesen sein soll.