Wann und inwieweit durch bestimmte Verfahrensschritte eine Benachteiligung des Gesuchstellers erfolgt sein soll, welche als rassistische Diskriminierung interpretiert werden könnte, bzw. wann und inwiefern Einvernahmen nicht angemessen gewichtet worden sein sollen, führt der Gesuchsteller nicht aus. Das erste Schreiben der Staatsanwaltschaft bezüglich Entsorgung beschlagnahmter elektronischer Geräte, auf das sich der Gesuchsteller bezieht, datiert vom 21. September 2021, die ebenfalls im Gesuch angeführte Antwort vom 24. September 2021, weshalb der Gesuchsteller auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.