Ob die Anrufung von Einvernahmen «anderer Zeugen» genügend substantiiert ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die letzte staatsanwaltschaftliche Einvernahme einer weiteren Person unter Teilnahme von Rechtsanwältin B.________ am 15. Oktober 2024 stattfand, womit dieses Vorbringen ebenfalls verspätet erscheint, zumal der Gesuchsteller nicht aufzeigt, dass seine Eingabe vom 5. November 2024 rechtzeitig erfolgt ist (vgl. E. 2.2.1 hiervor).