3. Der Gesuchsteller stützt das Ausstandsgesuch auf mehrere behauptete Handlungen und Unterlassungen der Gesuchsgegnerin. Insoweit er sich auf staatsanwaltschaftliche Einvernahmen stützt, sind diese Vorbringen allesamt verspätet vorgebracht. Die letzte Einvernahme des Gesuchstellers fand am 5. September 2024 statt, die letzte Einvernahme seiner Ex-Partnerin gar am 21. Juni 2022. Ob die Anrufung von Einvernahmen «anderer Zeugen» genügend substantiiert ist, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die letzte staatsanwaltschaftliche Einvernahme einer weiteren Person unter Teilnahme von Rechtsanwältin B._____