2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt E.________ im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet.