7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dies umfasst die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde bereits rechtskräftig abgewiesen. Selbst im Falle eines Obsiegens wäre keine Entschädigung auszurichten, da eine solche weder beantragt noch beziffert und belegt wurde (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.3 Die Entschädigung von Rechtsanwalt E.___