Es besteht zumindest in der vorliegenden Konstellation auch keine standesrechtliche Verpflichtung zu solchen Besuchen. Die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt D.________ verkennen offenbar, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nicht im gegen sie geführten Strafverfahren vertritt; er vertritt sie als Privatklägerin im Verfahren gegen die Beschuldigte. Der unterlassene Besuch im Gefängnis stellte eine Verletzung der Pflichten der Verteidigung dar, nicht jedoch derjenigen des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft. 6. Der Beschwerdegegner hat seine anwaltlichen Pflichten nach dem Gesagten nicht verletzt.