5 könnte. Im Übrigen besteht sogar ohne Stellvertretung keine ausnahmslose Pflicht zur Teilnahme an sämtlichen Untersuchungshandlungen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 134 StPO mit Hinweis). 5.3 Es ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass unentgeltliche Rechtsbeistände für soziale Tätigkeiten in der Regel nicht entschädigt werden. Es besteht zumindest in der vorliegenden Konstellation auch keine standesrechtliche Verpflichtung zu solchen Besuchen.