Der Beschwerdegegner nahm an vier Einvernahmen im Strafverfahren gegen die Beschuldigte teil. Bei der Einvernahme am 28. August 2024 liess er sich vertreten, was er der Verfahrensleitung zwei Tage vor der Einvernahme mitteilte und dies vom Einverständnis der Verfahrensleitung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) abhängig machte. An dieser Einvernahme nahm die Beschwerdeführerin selbst nicht teil, weshalb sie auch nicht eine enttäuschte Hoffnung auf ein Gespräch mit dem Beschwerdegegner geltend machen