Der Beschwerdegegner nahm an den Einvernahmen, deren Protokolle der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden sein sollen, entweder selbst teil oder liess sich vertreten. Hätte sich direkt aus diesen Einvernahmen der Bedarf ergeben, einen Antrag bei der Verfahrensleitung zu stellen, so war dies auch ohne Protokoll möglich. Es ist daher auch nichts daran auszusetzen, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar nach den Einvernahmen erneut Akteneinsicht verlangte. Es genügt, wenn dies vor der nächsten relevanten Verfahrenshandlung passiert. 5.2 Der Beschwerdegegner nahm an vier Einvernahmen im Strafverfahren gegen die Beschuldigte teil.