Weiter wurde die Beschuldigte am 18. Juni 2024 staatsanwaltschaftlich einvernommen und fand am 20. September 2024 eine weitere delegierte Einvernahme statt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten direkt nach der Einvernahme ausgehändigt erhielt, da es sich um eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme handelt. Anderes wird durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, wobei den Akten entnommen werden kann, dass sie um diese Einvernahme wusste.