1.1). 4.3 Unterlässt es die Verteidigung während mehrerer Monate, die beschuldigte Person im Gefängnis zu besuchen, so stellt dies eine Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) dar (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. November 2008 E. III.5 = Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (ZR) 108 (2009) Nr. 44).