Auch eine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) rechtfertigt es nicht, den Massstab, dass das Vertrauensverhältnis im vorliegenden Zusammenhang bei objektiver Betrachtung erheblich gestört sein muss, herabzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.2 In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert.