Der Umstand, dass es sich bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Dieser Grundsatz ist auch mit Blick auf die Verbeiständung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zu beachten. Auch eine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG;