Die Beschwerdeführerin habe im gegen sie geführten Strafverfahren einen amtlichen Verteidiger. Es sei Sache des amtlichen Verteidigers, sich über das Wohlergehen der Beschwerdeführerin in der Haft und die Haftbedingungen zu erkundigen. Soweit er von der Beschwerdeführerin erfahren habe, habe sie dieser auch besucht.