3 protokolle anbelange, verfüge er selbst nicht über diese, weshalb er diese auch nicht der Beschwerdeführerin habe zukommen lassen können. Die Polizei händige die Protokolle praxisgemäss nicht mehr direkt nach der Einvernahme aus. Als amtlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO habe er keine «sozialen Besuche» bei seiner Klientschaft vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe im gegen sie geführten Strafverfahren einen amtlichen Verteidiger.