Ausserdem habe sie bis heute zwei Einvernahmeprotokolle nicht erhalten. 3.4 Der Beschwerdegegner führt aus, er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er sich auf notwendige Besuche beschränken müsse, da die Gerichtspraxis des Kantons Bern in Bezug auf die Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände strikt sei. Er habe ihr daher vorgeschlagen, sie solle ihm die vorhandenen Dokumente und ihre Gedanken dazu per Post zukommen lassen, damit er entscheiden könne, ob ein Besuch vor der Einvernahme der Beschuldigten nötig sei. Obwohl er bei der Beschwerdeführerin nachgefragt habe, habe er nie Unterlagen oder Informationen erhalten.