Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner über zu wenig Fachkenntnisse verfüge oder sich unzureichend für die Beschwerdeführerin engagiere. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Befindlichkeiten reichten nicht aus, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 30. Oktober 2024 zusammengefasst vor, dass sie seit Mai 2024 vergeblich versuche, den Beschwerdegegner zu einem Besuch zu bewegen, bei dem sie ihm wichtige Informationen übergeben wolle. Der Beschwerdegegner habe dies mit Brief vom 25. September 2024 abgelehnt.