3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdegegner seinen Verpflichtungen lückenlos nachgekommen sei. An den bisherig durchgeführten Einvernahmen habe er entweder persönlich teilgenommen oder sich vertreten lassen. Es arbeite in einer auf Strafrecht spezialisierten Kanzlei und weise langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich auf. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner über zu wenig Fachkenntnisse verfüge oder sich unzureichend für die Beschwerdeführerin engagiere.