Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die zweite Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden ist. Die relevanten Vorbringen betreffen RĂ¼gen, die im Grundsatz bereits in der ersten, von einer Laiin verfassten Beschwerdeschrift bereits im Grundsatz eingebracht worden sind (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.