und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Mit Verfügung vom 11. November 2024 setzte die Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin Frist, ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 22. November 2024 ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Beilagen ein. Am 26. November 2024 reichte Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 29. November 2024 eine Stellungnahme ein.