Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 480 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Horisberger Gerichtschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Rechtsanwalt E.________ Beschwerdegegner Gegenstand Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Nötigung und sexueller Belästigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Oktober 2024 (BM 21 45666) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Gesuche von C.________ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) um Wechsel des amtlichen Rechtsbeistandes ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2024 Beschwerde. Am 7. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt D.________, eine zweite Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2024 ein, beantragte die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht. Mit Verfügung vom 11. November 2024 setzte die Ver- fahrensleitung der Beschwerdeführerin Frist, ein vollständiges Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 22. November 2024 ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ohne Beilagen ein. Am 26. November 2024 reichte Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsan- waltschaft reichte am 29. November 2024 eine Stellungnahme ein. Mit verfahrens- leitender Verfügung vom 4. Dezember 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies das sinngemässe Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ab. Weiter wies sie das Gesuch um Einset- zung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Verteidiger ab. Am 30. Novem- ber 2024 sowie am 14. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin persönlich abschliessende Bemerkungen und Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner ein. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin schreibt in der ersten Beschwerdeschrift an die Staatsan- waltschaft: «Je vous adjure de reconsidérer votre décision». Dies kann so verstan- den, dass sie den Staatsanwalt anfleht, seine Entscheidung zu überdenken. Je- doch könnte darin auch ein Wiedererwägungsgesuch erblickt werden, wodurch der Beschwerdewillen in Frage gestellt wäre. Die zweite Beschwerdeschrift trägt den Titel «Recours». Auch inhaltlich geht der Beschwerdewille unmissverständlich aus ihr hervor. Im Licht der zweiten Beschwerdeschrift ist daher die erste als Be- schwerde entgegenzunehmen. 2.2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch den verweigerten Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3 Die zweite Beschwerdeschrift wurde nicht innert der zehntätigen Beschwerdefrist, ausgelöst durch Eröffnung an die Beschwerdeführerin, eingereicht. In der zweiten 2 Beschwerdefrist wird ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung zwar am 28. Oktober 2024 der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei, jedoch erst am 4. No- vember 2024 Rechtsanwalt D.________ erreicht habe. Es kann an dieser Stelle of- fenbleiben, ob die zweite Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden ist. Die relevanten Vorbringen betreffen Rügen, die im Grundsatz bereits in der ersten, von einer Laiin verfassten Beschwerdeschrift bereits im Grundsatz eingebracht worden sind (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung dahingehend, dass der Beschwerdegegner seinen Verpflichtungen lückenlos nachgekommen sei. An den bisherig durchgeführten Einvernahmen habe er entweder persönlich teilge- nommen oder sich vertreten lassen. Es arbeite in einer auf Strafrecht spezialisier- ten Kanzlei und weise langjährige Berufserfahrung in diesem Bereich auf. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner über zu wenig Fachkenntnisse verfüge oder sich unzureichend für die Beschwerdeführerin engagiere. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Befindlichkeiten reichten nicht aus, um eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 30. Oktober 2024 zusam- mengefasst vor, dass sie seit Mai 2024 vergeblich versuche, den Beschwerdegeg- ner zu einem Besuch zu bewegen, bei dem sie ihm wichtige Informationen überge- ben wolle. Der Beschwerdegegner habe dies mit Brief vom 25. September 2024 abgelehnt. Damit sei das Vertrauensverhältnis vollumfänglich gestört. Der Be- schwerdegegner bringe sich nicht ein, womit eine wirksame Verteidigung [sic!] nicht gegeben sei. Der Beschwerdegegner sei abwesend und vertusche ihre Bitten um Besuche. Dabei messe er ihrem Leid keine Bedeutung zu. Sie fühle sich vom Be- schwerdegegner komplett verlassen. Rechtsanwalt D.________ habe sich bereit erklärt, sie zu vertreten. Sie habe schon ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut. 3.3 In der zweiten Beschwerdeschrift ergänzt die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst, der Beschwerdegegner begründe die Ablehnung der Besuche damit, dass ihn dies viel Zeit und Geld koste, da die Besuche nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege abgedeckt würden. Seit sie im Vollzug sei, habe sie sehr wenig vom Beschwerdegegner gehört. Ausserdem habe sie bis heute zwei Einvernahmeproto- kolle nicht erhalten. 3.4 Der Beschwerdegegner führt aus, er habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er sich auf notwendige Besuche beschränken müsse, da die Gerichtspraxis des Kantons Bern in Bezug auf die Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände strikt sei. Er habe ihr daher vorgeschlagen, sie solle ihm die vorhandenen Doku- mente und ihre Gedanken dazu per Post zukommen lassen, damit er entscheiden könne, ob ein Besuch vor der Einvernahme der Beschuldigten nötig sei. Obwohl er bei der Beschwerdeführerin nachgefragt habe, habe er nie Unterlagen oder Infor- mationen erhalten. Eine weitere persönliche Besprechung sei seit der Verlegung der Beschwerdeführerin nicht notwendig erschienen. Was die zwei Einvernahme- 3 protokolle anbelange, verfüge er selbst nicht über diese, weshalb er diese auch nicht der Beschwerdeführerin habe zukommen lassen können. Die Polizei händige die Protokolle praxisgemäss nicht mehr direkt nach der Einvernahme aus. Als amt- licher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO habe er keine «sozialen Besuche» bei seiner Klientschaft vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe im gegen sie geführten Strafverfahren einen amtlichen Verteidiger. Es sei Sache des amtlichen Verteidigers, sich über das Wohlergehen der Beschwerdeführerin in der Haft und die Haftbedingungen zu erkundigen. Soweit er von der Beschwerdeführe- rin erfahren habe, habe sie dieser auch besucht. 4. 4.1 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, der gemäss Art. 137 StPO sinngemäss auf den Wech- sel der Verbeiständung einer Privatklägerschaft anzuwenden ist, überträgt die Ver- fahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrau- ensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift geht über die Praxis vor Inkrafttreten der Straf- prozessordnung hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person und sinngemäss der Privatklägerschaft in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem unentgeltli- chen Rechtsbeistand nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden. Dieser Grundsatz ist auch mit Blick auf die Verbeiständung ei- ner Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zu beachten. Auch eine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) rechtfertigt es nicht, den Massstab, dass das Vertrauensverhält- nis im vorliegenden Zusammenhang bei objektiver Betrachtung erheblich gestört sein muss, herabzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). 4.2 In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine sol- che erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Unter- suchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwan- des, den eine Verteidigerin oder ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertre- terin bzw. Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren. Bei der Bemes- sung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatkläger- 4 schaft sind in der Regel nur Vorkehren zu berücksichtigen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der privatklägerischen Funktion stehen, wie die Aufwendungen zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Dokumentation der zivilrechtli- chen Ansprüche, die Teilnahme an den Einvernahmen und der Hauptverhandlung (Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025, Ziff. 1.1). 4.3 Unterlässt es die Verteidigung während mehrerer Monate, die beschuldigte Person im Gefängnis zu besuchen, so stellt dies eine Verletzung der sorgfältigen und ge- wissenhaften Berufsausübung i.S.v. Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) dar (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich vom 6. November 2008 E. III.5 = Blätter für Zürcherische Rechtsprechung (ZR) 108 (2009) Nr. 44). 5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner mehrfache Verletzungen seiner anwaltlichen Pflichten vor. 5.1 Soweit ersichtlich erhielt der Beschwerdegegner die amtlichen Akten zuletzt am 4. April 2024 zur Einsichtnahme. Nach diesem Zeitpunkt wurden vier Personen ein- vernommen. Die Einvernahmen, deren Protokolle der Beschwerdeführerin nicht zugeschickt worden sein sollen, fanden am 28. August 2024 und am 20. Septem- ber 2024 statt. Weiter wurde die Beschuldigte am 18. Juni 2024 staatsanwaltschaft- lich einvernommen und fand am 20. September 2024 eine weitere delegierte Ein- vernahme statt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner das Proto- koll der Einvernahme der Beschuldigten direkt nach der Einvernahme ausgehän- digt erhielt, da es sich um eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme handelt. An- deres wird durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, wobei den Akten ent- nommen werden kann, dass sie um diese Einvernahme wusste. Bei der zweiten Einvernahme am 20. September 2024 ist anzunehmen, dass der Beschwerdegeg- ner das Protokoll nicht ausgehändigt erhielt. Dies kann schliesslich jedoch offen- bleiben. Weitere Beweiserhebungen nach der Akteneinsicht vom 4. April 2024 sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdegegner nahm an den Einvernahmen, deren Protokolle der Be- schwerdeführerin nicht zugestellt worden sein sollen, entweder selbst teil oder liess sich vertreten. Hätte sich direkt aus diesen Einvernahmen der Bedarf ergeben, ei- nen Antrag bei der Verfahrensleitung zu stellen, so war dies auch ohne Protokoll möglich. Es ist daher auch nichts daran auszusetzen, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar nach den Einvernahmen erneut Akteneinsicht verlangte. Es genügt, wenn dies vor der nächsten relevanten Verfahrenshandlung passiert. 5.2 Der Beschwerdegegner nahm an vier Einvernahmen im Strafverfahren gegen die Beschuldigte teil. Bei der Einvernahme am 28. August 2024 liess er sich vertreten, was er der Verfahrensleitung zwei Tage vor der Einvernahme mitteilte und dies vom Einverständnis der Verfahrensleitung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) abhängig machte. An dieser Einvernahme nahm die Beschwerdeführerin selbst nicht teil, weshalb sie auch nicht eine ent- täuschte Hoffnung auf ein Gespräch mit dem Beschwerdegegner geltend machen 5 könnte. Im Übrigen besteht sogar ohne Stellvertretung keine ausnahmslose Pflicht zur Teilnahme an sämtlichen Untersuchungshandlungen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 134 StPO mit Hinweis). 5.3 Es ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass unentgeltliche Rechtsbei- stände für soziale Tätigkeiten in der Regel nicht entschädigt werden. Es besteht zumindest in der vorliegenden Konstellation auch keine standesrechtliche Ver- pflichtung zu solchen Besuchen. Die Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt D.________ verkennen offenbar, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdefüh- rerin nicht im gegen sie geführten Strafverfahren vertritt; er vertritt sie als Privatklä- gerin im Verfahren gegen die Beschuldigte. Der unterlassene Besuch im Gefängnis stellte eine Verletzung der Pflichten der Verteidigung dar, nicht jedoch derjenigen des Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft. 6. Der Beschwerdegegner hat seine anwaltlichen Pflichten nach dem Gesagten nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin begründet das gestörte Vertrauensverhältnis in erster Linie mit diesen Pflichtverletzungen. Wenn sie darüber hinaus ihr subjektives Empfinden anführt, so vermag sie damit im Licht der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht durchzudringen, da sie dieses einzig behauptet und damit weder belegt noch objektiviert. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dies umfasst die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde bereits rechtskräftig abgewiesen. Selbst im Falle eines Ob- siegens wäre keine Entschädigung auszurichten, da eine solche weder beantragt noch beziffert und belegt wurde (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.3 Die Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführe- rin ist verpflichtet, die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt E.________ im Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die Ent- schädigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per B-Post) Bern, 14. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7