3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin H.________ (PEN 24 8 – mit den Akten; per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)