Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt. 7.4 Die anordnete Sicherheitshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 16. März 2024 angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.