Daneben droht dem Beschwerdeführer eine Landesverweisung, deren Vollzug es sicherzustellen gilt. Trotz der grossen Wahrscheinlichkeit eines bedingten Strafvollzugs gilt es, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren zu gewährleisten. 7.3 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht beantragt.