Wie in Ziffer 6.5 hiervor dargelegt, bleibt die Anwesenheit des Beschwerdeführers allerdings unumgänglich. Eine Dispensation scheint ausser Betracht zu fallen, nachdem der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, wird es im Rahmen der Urteilsfindung wichtig sein, dass sich das Regionalgericht ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen kann. Daneben droht dem Beschwerdeführer eine Landesverweisung, deren Vollzug es sicherzustellen gilt.